Weil hier so viele Menschen ungluecklich oder und krank sind, finden sie oft kaum Schlaf, und so hat Sandmaennchen hier stets gewaltig Ueberstunden. Nur so ist es zu erklaeren, dass es ein kleines Jubilae-uemchen verpasst hat, naemlich die halbe Million. Kuerzlich hat ein Leser, wohl ohne es zu ahnen, geklickt und damit den 500’000sten Zugriff auf bb getaetigt.
Mal ein bisschen spekulieren. Nehmen wir mal an, dass jeder 10. aufgerufene Artikel auch wirklich gelesen wird und dem Leser in welcher Form auch immer etwas an geistiger Nahrung hat geben koennen.
bb ist nun 22 Monate unterwegs, das sind rund 660 Tage. 50’000 nutzbringende Klicks geteilt durch 660, das bedeutet, dass taeglich 75 mal ein Same gelegt worden, oder dass ein Same aufgegangen ist.
Sandmaennchen hat in den 22 Monaten zwischen 2500 und 3500 Arbeitsstunden aufgewaendet. Eine Arbeitsstunde fuer etwa 20 Samen. Das ist ganz vorzueglich, meine ich.
Und grossen Dank bei dieser Gelegenheit an alle Heinzelmaennchen, welche Sandmaennchen unermuedlich begleiten und unterstuetzen und Bereiche abdecken, welche Sandmaennchen weniger liegen.
Fein guter Sand fuer Euch alle,
Euer Sandmaennchen.
Ein Sand-Freu-lein sendet in feinsten Goldsand eingemischt über eine halbe Million Glück- und Segenswünsche
zum erholsamen Schlafen und erfrischtem Erwachen!!
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Männchen-oh-Männchen
Sand-Sucht:
Auf der Suche nach meehr ~“Appels-Infos“~ ausm „Para-Dies“
kamen so ein paar „GeH-Danken-Blüten“ auf der Suche nach „Kunscht & Co“ anjeflooochen… zuärst sahen se aus wie Sand-Körner, aba dann erzählten se watt vonna *An-Höhe* (=>???)
– da wird´s dann wohl sicher noch meehr *Sand* geben… – 😉
Eichent-lich wollten MiA sich ja nua nach eina aall-gemein-gültigen „Kunscht“-De-Finition und einem end-sprechenden „Kunst-Uhr-Heber-Recht“ um-sehen…
Aba sie fand dabei so aller-Hand Stiel-Blütiges, wenn auch (noch?) ohne Sand füa das Männchen:
=>
*Kunst*= ab-hängig von
„Schöpfungshöhe“
!!!
Mia´s Dank an:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
und fff 😉
…
Zitate:
„Geistesgeschichtliche Hintergründe
Die zentralen Wertungen des Urheberrechts werden in verschiedenen Rechtstraditionen auf im Wesentlichen zwei unterschiedliche Begründungen zurückgeführt:
Naturrechtlicher Eigentumsbegriff
Rechte an veröffentlichten Werken wurden zunächst durch Privilegien des jeweiligen Landesherrn eingeführt, ab dem 16. Jahrhundert erkannten die Drucker und Verleger durch ihre Zünfte und Gilden sich gegenseitig Rechte an und versuchten sich so vor Nachdrucken der Konkurrenz zu schützen.[7] Im 18. Jahrhundert etablierte sich die Vorstellung eines Geistigen Eigentums.
…
Seit 1936 bediente sich der österreichische Oberste Gerichtshof einer philosophisch angehauchten Standardbegründung, der zufolge das Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung sei, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers erfahren hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (1990).[13]
Die Schöpfungshöhe im Deutschen Urheberrecht
Ein Werk im Sinne des § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“[14] aufweisen, also über eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert sein, dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist, und es muss sich nach § 2 Abs. 2 UrhG um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dieses Kriterium[15] schließt einerseits Zufallsentstehungen, Fundstücke und von Tieren Produziertes aus. Und es verlangt eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes.[16]
Individualität
Diese Individualität bezieht sich nicht auf die Person, der das Werk zuzurechnen ist, sondern ob die Schöpfung individuelle Züge trägt.[17]
…
Schöpfungshöhe seit 2013
In einem Urteil aus dem November 2013 gab der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf. Die erforderliche Schöpfungshöhe ist nunmehr bei Werken erreicht, „die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise [rechtfertigen], von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.“ Und: „Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.“[6]
In einem konkreten Einzelfall meinte jedoch das Landgericht München I, eine zweitaktige Tonfolge im Refrain eines Popsongs hebe sich nicht hinreichend in eigentümlicher Weise von allgemein geläufigen kompositorischen Mitteln und Grundsätzen bzw. von einem vorbekannten Formenschatz ab und werde nicht durch die Handschrift ihres Schöpfers geprägt.[23] Ähnliche niedrige Kriterien werden auf bildende Kunst und Literatur angewendet. An Lichtbildwerke werden seit der EWG-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts von 1993 und deren Umsetzung im UrhG 1995 ebenfalls nur geringe Anforderungen gestellt.[24]
–
Besondere Kriterien und damit verbunden eine deutlich höhere Schwelle der Schöpfungshöhe legte die Rechtsprechung an Sprachwerke, die nicht literarischen Charakter haben, und technisch-wissenschaftliche Darstellungen an.
Sprachwerke nicht-literarischer Art
Anhand einer Entscheidung über eine Bedienungsanleitung hatte der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt, nach denen Texte zu beurteilen sind, die „nicht als reine literarische Werke“ anzusehen sind.[25] Er erhob hier erhöhte Anforderungen an die Schutzuntergrenze: Durchschnittliches, das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ sollte nicht geschützt werden. Vielmehr sollte die Schwelle der Schöpfungshöhe erst beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht werden.[26]
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Im Bereich der angewandten Kunst, von der die Entwicklung der Schöpfungshöhe ihren Beginn nahm, werden nach der Änderung der Rechtsprechung von 2013 nur noch geringe Anforderungen an den Werkcharakter einer Leistung gestellt.
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Schutz unterhalb der Schöpfungshöhe
Auch wenn die Schwelle der Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, kann sich ein Schutz aus verwandten Schutzrechten, den Leistungsschutzrechten ergeben. Dies betrifft insbesondere Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind.
…
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Also“KUNSCHT“, wo und watt büsste nu und watt bringste denn so mit dia, wennste Herr-ausgestellt werden willst ?!?
Allät klaa, geht nua VOLL auffa „Schöpfer-Höhe“ !!!
Wunder-Schöne „Kunscht-Blütchen“oder ?!?
… Nua immer düsse GeH-Stank da-hinter …
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tz…tzzztz…
Wie kann man so VOLL sein, um “Kunscht“ auffa “Schöpfer-Höhe“ fest-binden zu wollen ?!?
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