Was sich Doktores da wohl denken? Was wir das bei Pharma zu reden geben? Steht doch auf der Titelseite der Arztezeitung das Urteil des Dortmunder Sozialgerichtes abgedruckt, wonach ein Kleinkind durch Hepatitis – Impfung am Guillain Barré Syndrom erkrankt sei.
Das geht ja nun gar nicht! Erstens fällt die Juristik der Medizin in den Rücken – mal kucken, wie lange dieser Richter es noch machen wird – zweitens steht das Urteil auf der Frontseite der Aerztezeitung – der Redaktor wird sich einen einfangen – und drittens haben wir alle gelernt, dass Impfung gesund und ohne krankmachende Nebenwirkung sei.
Hut ab vor der Juristen – Crew in Dortmund. Diese Richter haben geschaut, bedacht und ihr Urteil nach bestem Wissen und Gewissen gefällt. Sie haben damit eine Bresche für die Wahrheit geschlagen. Sie gehen damit das Wagnis ein, von Pharma bedroht zu werden. Gratulation euch Richtern, welche aufrecht stehen!
Für das Kind und die Eltern ist das Urteil ein schwacher Trost, das bedaure ich.
Grossen Dank aber den Eltern, dass sie den beschwerlichen Weg der Instanzen angetreten sind und die Klage durchgezogen haben!
thom ram jan2014
Quelle: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/853256/hepatitis-b-impfung-guillain-barre-syndrom-impfschaden-anerkannt.html
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Hepatitis B-Impfung
Guillain-Barré-Syndrom als Impfschaden anerkannt
DORTMUND. Das Guillain-Barré-Syndrom ist eine mögliche Komplikation der Hepatitis B-Impfung. Deshalb kann die Erkrankung als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Ein zweijähriger Junge war von seiner Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft worden. Heute leidet der Junge an den Folgen des Guillain-Barré-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung.
Die Eltern zogen vor das SG, weil der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) über das LWL Versorgungsamt Westfalen die Anerkennung und Entschädigung als Impfschaden abgelehnt hatte. Der LWL hielt einen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung nicht für wahrscheinlich.
Das sahen die SG-Richter anders. Aufgrund der medizinischen Beweiserhebung erkannten sie eine haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatits B-Komponente und dem Guillain-Barré-Syndrom. Der LWL hatte einen grippalen Infekt als Ursache für die Erkrankung angenommen.
Das hielt das Gericht aufgrund der dokumentierten Laborwerte für unwahrscheinlich.Das Sozialgericht verurteilte den LWL,dem Kind eine Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu. Der Verband hat angegeben, dass er keine Berufung einlegen will. (iss)
Urteil des Sozialgerichts Dortmund, Az.: S 7 VJ 601/09