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Die Zentralbank Russland / Das unbekannte Wesen

Die ZBR – das unbekannte Wesen
Dies ist eine sachliche Ergänzung zum Beitrag „Leitzins / was geht da ab“ von Luckyhans.

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Danke für deine grosse Arbeit, Lucky.

thom ram, 20.12.2014

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Das hier nachfolgende Video (mit deutscher Übersetzung) von Nikolaj Starikow aus seinem Auftritt im berühmten NIISTALI in Moskau am 22.11.2011 hat mich bewogen, das Thema „Zentralbank“ nochmals aufzugreifen und, da es zur FED schon einige Betrachtungen gibt, am Beispiel Rußlands zu beleuchten.

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Dazu habe ich im Bundesgesetz Nr. 86-F3 vom 10. Juli 2002 „Über die Zentralbank der Russischen Föderation“ nachgelesen (insgesamt 144 Seiten) und möchte dazu einige Gedanken äußern.

Das Gesetz stammt in seiner Basis noch von der letzten jelzinschen (westlich gesteuerten) Duma – erst seit Dezember 2003 hat die Partei „Einiges Rußland“, welche Putin unterstützt, die Mehrheit im Unterhaus des russischen Parlaments.
(https://ru.wikipedia.org/wiki/%D0%92%D1%8B%D0%B1%D0%BE%D1%80%D1%8B_%D0%B2_%D0%93%D0%BE%D1%81%D1%83%D0%B4%D0%B0%D1%80%D1%81%D1%82%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D0%BD%D1%83%D1%8E_%D0%B4%D1%83%D0%BC%D1%83#.D0.93.D0.BE.D1.81.D1.83.D0.B4.D0.B0.D1.80.D1.81.D1.82.D0.B2.D0.B5.D0.BD.D0.BD.D0.B0.D1.8F_.D0.B4.D1.83.D0.BC.D0.B0_.D0.A0.D0.BE.D1.81.D1.81.D0.B8.D0.B8_4_.D1.81.D0.BE.D0.B7.D1.8B.D0.B2.D0.B0_.282003.E2.80.942007.29)

Dieses Gesetz wurde inzwischen 46mal ergänzt und geändert, davon 27mal seit dem obigen Vortrag von Starikow.

Artikel 1 stellt die Unabhängigkeit von allen russischen Bundes- und Teilorganen fest.
Die ebenfalls dort festgelegte Nutzung des russischen Staatswappens hat die ZBR durch ein „anderes“ Wappen ersetzt – siehe https://bumibahagia.com/2014/12/07/das-geld-der-russischen-foderation-%d0%b4%d0%b5%d0%bd%d1%8c%d0%b3%d0%b8-%d1%80%d0%be%d1%81%d1%81%d0%b8%d0%b9%d1%81%d0%ba%d0%be%d0%b9-%d1%84%d0%b5%d0%b4%d0%b5%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d0%b8/ und die Kommentare dazu.

Artikel 2 sagt, daß „Stammkapital und anderes Eigentum“ der ZB „Bundeseigentum“ (wörtlich: „federal property“ = „федеральная собственность“ – das ist nicht dasselbe wie „федеративная собственность“ = „Föderationseigentum“ – das wäre eindeutig russisches) seien.
Ja, und es ist NICHT gesagt, welcher BUND hier gemeint ist – die Russische Föderation (Bund) oder ein anderer (wie die FEDeral Bank).

Das erinnert sehr stark an die ähnlich „offenen“ Formulierungen im „Grundgesetz für die BRD“, wo NIRGENDS definiert wird, wer oder was „der Bund“ ist – das ist juristisch (hier wie da) eine Ungeheuerlichkeit sondergleichen, daß ein so wichtiger Begriff im ganzen Gesetz nicht definiert wird.
Das soll „ZUFALL“ sein? Überall?
Schaun mer mal, wo uns in Zukunft dieser Begriff noch begegnen wird…

Im selben Artikel 2 wird festgelegt, daß „Besitz, Nutzung und Verfügung über“ das Eigentum der ZB ausschließlich ihr selbst zustehen. Und daß sie nicht für die Verpflichtungen „des Staates“ (ohne „russischen“!) einsteht, wie auch „der Staat“ nicht für ihre. – Wir sehen hier erneut eine gewollt „schwammige“ Formulierung, die juristisch nur scheinbar „eindeutig“ ist. – Und daß die ZB ihre Ausgaben aus den Einnahmen bestreitet.

Im Artikel 3 folgen die „Tätigkeitsziele“ der ZB (in dieser Reihenfolge): Entwicklung und Festigung des Bankensystems in Rußland, Gewährleistung der Stabilität und Entwicklung des nationalen Zahlungssystems (geändert 2011), Entwicklung des Finanzmarktes Rußlands (2013), Gewährleistung der Stabilität desselben (2013), KEIN Gewinnstreben.

Artikel 4 leitet daraus die Funktionen der ZB ab (19 Abschnitte mit teilweise bis zu 4 Zusatzpunkten). Dabei hat sie Interessenkonflikte zu vermeiden, herauszustellen und zu steuern.
Artikel 5 beinhaltet die Rechenschaftspflicht gegenüber der Duma.
Artikel 6 gibt der ZBR die Möglichkeit, sich an ausländische und internationale Gerichte und Schiedsgerichte zu wenden. (sonderbar: von russischen Gerichten keine Rede!)

Artikel 7 betrifft die „Normativakte“ der ZB, Artikel 8 enthält das Verbot der Teilhabe an Wirtschaftsunternehmen (außer der Sparbank = Sberbank, an der mindestens 50% plus eine Stimmaktie zu halten sind), falls diese nicht der Tätigkeit der ZB dienen oder zur Sicherung der Stabilität des Rubels erforderlich sind.
Mit anderen Worten: praktisch ein Freibrief für jegliche Wirtschaftstätigkeit, da ja alles entsprechend „interpretiert“ werden kann.
Artikel 9 läßt dann auch explizit die Teilhabe an internationalen Finanz-, Kredit- und Banken-Organisationen zu!

Artikel 10 legt das Stammkapital auf 3 Mrd Rbel fest, Artikel 11 definiert, was der Gewinn der ZB ist (Differenz zwischen Einnahmen nach Art. 46 und Ausgaben nach Art. 4).
In Artikel 12 wird ein quartalsweise tagender Nationaler Finanzrat aus 12 Mitgliedern bestimmt (2 aus dem Oberhaus, 3 aus dem Unterhaus, 3 vom Präsidenten, 3 von der Regierung und der ZB-Vorsitzende), die außer dem ZB-Vorsitzenden keine ZB-Mitarbeiter sein dürfen und für diese Tätigkeit keine Vergütung bekommen. Artikel 13 bestimmt die Kontroll-Kompetenzen des Rates.
Je nach politischer Konstellation im Lande sind hier also scharfe oder lasche Kontrollen der ZB und ihrer Ausgaben möglich.
Artikel 14 und 20 betreffen den ZB-Vorsitzenden (ernannt auf 5 Jahre vom Unterhaus, aus dem Kreise der Abgeordneten)

Art. 15 – 19 bestimmen einen sog. Direktorenrat der ZB, welcher aus dem ZBR-Chef und 14 Mitgliedern besteht; diese sind Angestellte der ZBR und werden von der Duma auf (mit dem Präsidenten der RF abgestimmten) Vorschlag der ZBR für 5 Jahre ernannt. 
Ihre Abberufung erfolgt nach Ablauf der 5 Jahre, oder auf Vorschlag des ZBR-Chefs, oder bei Interessenkonflikten, Verstößen gegen das Antikorruptionsgesetz oder gegen die Offenlegungspflichten.
(dieser Direktorenrat hat sehr weitgehende Kompetenzen – siehe weiter unten)
Art. 15-1 fordert die Offenlegung aller Einnahmen und Vermögen der Familie eines jeden Kandidaten auf den ZB-Vorsitz sowie auf einen Sitz im Direktorenrat.
Art. 21 regelt das Zusammenwirken von Finanzministerium, Wirtschaftsministerium und ZB.

Artikel 22 verbietet der ZB, Kredite an die Regierung der RF oder der Landes-Teile zur Finanzierung von deren Budget-Defiziten zu vergeben.
Dies unterscheidet die ZBR von den anderen Zentralbanken, die ja alle zur Finanzierung der jeweiligen Staatsschulden da sind!
Art. 23 regelt die Verwaltung der Mittel des Staatshaushaltes durch die ZB, Art. 24 – 26-1 betreffen den Jahresabschlußbericht der ZB.

Ab Art. 27 geht es um den Rubel als einziges gesetzliches Bar-Zahlungsmittel in Rußland, der ausschließlich von der ZB ausgegeben wird. Alle Scheine und Münzen sind durch die Aktiva der ZB zu decken (Art. 30).

In Art. 34-1 wird die Geldpolitik der ZB auf das Grundziel der Stabilität des Rubels durch Preisstabilität und Wirtschaftswachstum festgelegt, bevor ab Art. 35 „die Instrumente und Methoden der Geld- und Kreditpolitik“ genauer bestimmt werden, also Leitzins, Reserven, Kreditvolumen, Währungs-Interventionen, Geldmengensteuerung, Anleihen/Obligationen.

Art. 39 definiert die „Bankgeschäfte der ZBR auf dem offenen Markt“: An- und Verkauf von Wechseln, Staatsanleihen, sonstigen staatlichen und sonstigen Wertpapieren, Obligationen (Anleihen der ZBR), Repo-Verträge (zu Aktien).
(es erfolgt hier keine nähere Bestimmung, welche Wertpapiere konkret gemeint sind!)
Die Entscheidungen darüber trifft allein der Direktoren-Rat der ZBR!

Art. 40: Refinanzierung als Kreditierung von Kreditorganisationen (KO) – wieder wird das nicht näher bestimmt, welche KO hier gemeint sind.

Art. 41: Währungs-Interventionen der ZBR sind Kauf und Verkauf von ausländischer Währung auf dem Währungs-Markt zur Einwirkung auf der Rubel-Kurs und die summaren Geld-Angebot und -Nachfrage.
(auch hier bleiben einige Fragen verschwommen: inländischer oder ausländischer Währungs-Markt? Einen inländischen gibt es praktisch nicht, da der Rubel keine konvertible Devise ist, also ausländischer – wie sollen solche Käufe oder Verkäufe auf den Rubel-Kurs wirken, wenn nicht wie von Starikow interpretiert?)

Art. 42 + 43: wie erfolgt die Geldmengensteuerung
Art. 44 definiert Obligationen = ZBR-Anleihen
Art. 45: die ZBR legt jedes Jahr die Gesetzentwürfe für den Staatshaushalt sowie für die Geld-Kredit-Politik im Folgejahr der Duma vor, zuvor dem Präsidenten und der Regierung; die Inhaltsstruktur der Gesetze wird definiert.
Art. 45-1 bis 45-3: erst HIER geht es explizit um die Entwicklung des Finanzmarktes der RF – (daraus könnte man schlußfolgern, daß die vorherigen Artikel sich entweder nur auf den „freien“ – sprich: ausländischen – Markt bezogen, oder auf beide – In- und Ausland – es steht wie gesagt meist nicht genau beschrieben – was das bedeutet, kann sich jeder von einem Finanzfachmann erklären lassen – oder nochmal Starikow anhören…)

Art. 46: Verzeichnis der Bankgeschäfte und Transaktionen der ZBR mit russischen und ausländischen Kreditorganisationen, der Regierung der RF – 12 Positionen, darunter unbesicherte Kredite bis zu einem Jahr auf Rating-Basis – sowohl über die Rating-Agenturen als auch die Kredite entscheidet nur der Direktoren-Rat der ZBR!
Auch: „An- und Verkauf von Wertpapieren auf dem ‚offenen Markt‘ (also im Ausland?) als Kreditbesicherung“, gleiches für die eigenen Obligationen der ZBR, ausländische Währungen und Wertpapiere in selbigen, Edelmetalle und andere Werte, und anderes (Bankgarantien, Risikosteuerung u.a.).
Auch: „Konteneröffnung in russischen und ausländischen KO in Rußland und weltweit, Ausstellung von Schecks und Wechseln in beliebigen Währungen“
Weiterhin Bankgeschäfte auf Kommission, mit internationalen Organisationen, „mit ausländischen Zentralbanken (!) und anderen ausländischen juristischen Personen zur Steuerung der ZBR-Aktiva in ausländischen Währungen und Edelmetallen, einschl. den ZBR-Reserven“, dann „die Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten ausländischer Zentralbanken in Rubeln“ (!), „die Überweisung von Geldmitteln im Auftrag von ausländischen Zentralbanken (!) auf deren Konten“.
(wobei stets die „ausländischen Zentralbanken“ als „(Nationalbanken)“ angesprochen werden – was sie ja nun nachgewiesenermaßen nicht sind! insofern klingt da zwar vieles recht harmlos – nur unter dem Blickwinkel, daß die sog. Zentralbanken weltweit alles Rothschild-Banken sind und zugegebenermaßen über die „Zentralbank der Zentralbanken“ – die BIZ – deren weltweite Steuerung erfolgt, erhalten viele Artikel dieses Gesetzes einen völlig andern Inhalt – und andere Auswirkungen – siehe obiger Starikow-Vortrag)

Art. 47 beinhaltet die Besicherung der ZBR-Kredite durch Gold und Edelmetalle in Barren, ausländische Währungen, Wechsel in russischer und ausländischer Währung, staatliche Wertpapiere – ‚welche‘ legt wieder der Direktorenrat fest. (!)

Im Art. 51 geht es zur Internationalen Außenwirtschaftstätigkeit der ZBR über, wo die ZBR ganz klar als (einziger) russischer Partner für die Zentralbanken der anderen Staaten, den internationalen Banken und Währungs- Finanzorganisationen benannt wird; sie ist Monopolist für vertraulichen Informations- und Dokumentenaustausch mit selbigen wie auch mit den (nicht näher benannten!) internationalen und „Aufsichtsorganen ausländischer Staaten“. (ein Schelm wer Arges dabei denkt!)
Zumal der Informations- und Dokumentenaustausch explizit auch „nach internationalen Vereinbarungen (BIZ-Statuten?) ablaufen kann – ungeachtet der Gesetzgebung der RF (!)

Art. 51-1 geht nochmal explizit auf die Beziehungen der ZBR zu einem nicht näher bezeichneten „Internationalen Regulator des Finanzmarktes“ (gemeint ist da wohl endgültig die BIZ?) ein – erneut geht es um den vertraulichen Info- und Doku-Austausch mit diesem, der „auf der Grundlage mehrseitiger Einverständniserklärungen“ oder „zweiseitiger Abkommen mit diesem Regulator“ (und somit auslegbar ggf. auch unter Umgehung bestimmter Gesetze der RF) erfolgen kann.
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Nun, dieser Artikel soll auch nicht „überlang“ werden – die Betrachtung der weiteren Artikel überlasse ich geduldigeren Leuten – wir sind erst auf Seite 65 (von 144) – auch wenn da mit Sicherheit noch interessante Details zu erkunden wären.
Aber auch die bisherige Durchsicht erlaubt mir bereits das nachfolgende Resumee:

Es zeigt sich, daß ein Großteil dessen, was Starikow zur ZBR gesagt hat, auch im Gesetz so nachzulesen ist.
Weiterhin fällt die breite Verwendung verwaschener, uns von anderen juristischen Tricksereien her bekannter doppelsinniger Wortwahl auf (Bundeseigentum, der Bund, Zentralbanken ausländischer Staaten etc.) – und die Verwendung von irreführenden oder nicht genau definierten Bezeichnungen (Nationalbanken, Internationaler Regulator des Finanzmarktes etc.).
Der Eindruck, daß die ZBR ein Einflußinstrument der Rothschild-Clique ist, kann nicht widerlegt werden.

Unter diesem Aspekt sind also auch die aktuellen Maßnahmen der ZBR zu betrachten.

Die national-russischen Kräfte scheinen jedoch kampfgewillt – hier der momentan stark unter Feind-Beschuß stehende DAM.
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Ganz wichtig zum Verständnis:
Bitte auch beachten, daß der Rubel (noch) keine konvertible Währung ist, d.h. es gibt keinen freien Umlauf des Rubels außerhalb von Rußland, sondern erst wenige Verrechnungsvereinbarungen mit einigen Staaten.

Währungstechnisch ist der Rubel eher eine Sorte, keine Devise.
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Und nochmal zu den Verhältnissen:
Ein Rubel-Dollar-Kurs von 80 entspricht einem Ölpreis von 46 USD pro Barrel.

Zur Zeit (Freitagabend, 19.12.2014) steht der Rubel bei 59 USD, der Ölpreis dagegen bei 62 USD.

Damit sollte jedem klar sein, daß NICHT NUR der niedrige Ölpreis den Rubel-Absturz hervorgerufen haben kann, sondern daß da, neben den sog. Sanktionen, in diesen Tagen ganz heftig auf vielen Tasten der internationalen Finanz-Klaviatur herummanipuliert worden sein muß, um den Rubel und damit die russische Wirtschaft und letztlich Putin in die Knie zu zwingen.

Unter normalen Umständen wäre es, ungeachtet des gigantischen ZBR-Leitzinses, für die russischen Unternehmen ein Leichtes, sich billig bei allen westlichen Banken mit ihren Mini-Zinsen Liquidität zu besorgen, denn wirtschaftlich sind die meisten von ihnen kerngesund.
Daß dies offensichtlich nicht möglich ist, läßt sich nur durch massive Eingriffe erklären.
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Fazit:
Solange ein Land und ein Volk seine Geldemission nicht in den eigenen Händen hat, wird es weder souverän noch frei sein können.

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P.S. Update 20.12.abends: Leider waren beim ersten Einstellen des Beitrages einige Links nicht richtig herübergewandert – das ist nun wieder in Ordnung. Tut mir leid.  😉
Lucky